Untergässler

Fasnatzunft

Untergässler
Herzlich Willkommen!


Hier findet Ihr Informationen über unseren Verein Bilder von Umzügen und Parties und sonst noch alles mögliche was das Herz begehrt.

Vereinsstatuten

ZVR-Zahl: 246387381

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

  1. Der Verein führt den Namen ”Untergässler Fasnatzunft“.
  2. Er hat seinen Sitz in Hohenems, Parzelle Untergasse und erstreckt seine Tätigkeit auf die Radetzkystraße und deren Nebenstraßen im Gebiet Hohenems Nord.
  3. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

§ 2: Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt eine Vereinigung der in der Hohenemser Parzelle Untergasse wohnhafter oder mit hier wohnenden Personen in engem Kontakt stehenden Personen, die sich zum Ziel gesetzt haben, an Fasnatveranstaltungen im Ort und in anderen Orten im In- und Ausland mitzuwirken. und die Geselligkeit und die Kameradschaft zu pflegen.

§ 3: Mittel zum Erreicha vum Vereinszweack

  1. Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
  2. Als ideelle Mittel dienen
    1. Abhaltung, Organisation und Durchführung von Fasnatveranstaltungen, Umzügen, Bällen, Sommerfesten, Feiern, Ausflügen und sonstigen Veranstaltungen.
    2. Betrieb und Verwaltung einer Vereins-Hompage im Internet.
    3. Abhaltung, Organisation und Durchführung von Kursen und Lehrgängen im Zusammenhang mit Maßnahmen nach Punkt 2a).
    4. Einwirkung auf die öffentliche Meinung durch Tat, Wort und Schrift, um das Verhältnis für den Wert des Fasnatbrauchtums und der Geselligkeit und Kameradschaft in einer Wohngegend zu fördern und zu pflegen.
    5. Beitritt zu örtlichen, regionalen und überregionalen sowie nationalen und internationalen Interessensgemeinschaften und –organisationen, welche im weitesten Sinne sich mit der Fasnat befassen.
  3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
    1. Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge.
    2. Tätigkeiten wie z.B. Vorträge und Versammlungen, gesellige Zusammenkünfte, Diskussionsveranstaltungen und Herausgabe von Publikationen.
    3. Erträgnisse aus Veranstaltungen, Arbeitseinsätzen bei verschiedenen Veranstaltungen, Spenden, Sponsorenbeiträge, öffentliche Förderungen und Subventionen, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen.

§ 4: Arten der Mitgliedschaft

  1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in aktive, inaktive und Ehrenmitglieder.
  2. Aktive Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Inaktive Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit fördern.
  3. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden. Zu Ehrenmitgliedern können aktive Mitglieder ernannt werden, nach wenigstens 10-jähriger Zugehörigkeit zur Untergässler Fasnatzunft und nach Erreichung des 60. Lebensjahres. Mit Beschluss des Vorstandes kann in Einzelfällen von diesen Kriterien abgesehen werden.
  4. Neue aktive Mitglieder werden vorerst bei einer Hauptversammlung provisorisch aufgenommen. Nach einer einjährigen Probezeit werden diese Mitglieder zu aktiven Mitgliedern mit allen Rechten und Pflichten.

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen werden, wobei die aktiven Mitglieder im Einzugsbereich der „Untergasse“ ihren ständigen Wohnsitz haben oder einen sonstigen Nahebezug zur Untergässler Fasnatzunft haben müssen. Die aktiven Mitglieder dürfen keiner anderen Hohenemser Fasnatzunft angehören. Ebenso können juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften inaktives Mitglied werden. 
  2. Über die Aufnahme von aktiven und inaktiven Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
  3. Die Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Der Vorstand wird mit der Entstehung des Vereins bestellt, so dass alle derzeitigen aktiven und inaktiven Mitglieder und auch alle derzeitigen Ehrenmitglieder der bisher losen Vereinigung bei der Hauptversammlung aufgenommen werden.
  4. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
  2. Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Gleichzeitig müssen die der Untergässler Fasnatzunft gehörenden Ornate und verschiedene Fasnatbekleidungen mit dem Austrittsdatum zurückgegeben werden.
  3. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung von Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
  4. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 3 genannten Gründen von der Hauptversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Hauptversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den aktiven Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern zu.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Die aktiven Mitglieder haben bei Arbeitseinsätzen und bei Fasnatanlässen mitzuwirken, soweit dies aufgrund des Gesundheitszustandes oder aufgrund beruflicher oder sonstiger Verpflichtungen möglich ist. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die aktiven und inaktiven Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Hauptversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 8: Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Hauptversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).

§ 9: Hauptversammlung

  1. Die Hauptversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine aktive Hauptversammlung findet jährlich einmal statt.
  2. Eine inaktive Hauptversammlung findet auf Beschluss des Vorstands, der aktiven Hauptversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der aktiven Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer bei besonderen Ungereimtheiten in der Finanzgebarung binnen vier Wochen statt.
  3. Sowohl zu den aktiven wie auch zu den inaktiven Hauptversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Hauptversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
  4. Anträge zur Hauptversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Hauptversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
  5. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer inaktiven Hauptversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
  6. Bei der Hauptversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die aktiven Mitglieder und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist nicht zulässig. Jedes aktive Mitglied hat also sein Stimmrecht persönlich auszuüben.
  7. Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen zum angesetzten Termin beschlussfähig.
  8. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Hauptversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
  9. Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz. 

§ 10: Aufgaben der Hauptversammlung

Der Hauptversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  • Entgegennahme und Genehmigung des Kassaberichts unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
  • Beschlussfassung über den Voranschlag;
  • Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
  • Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
  • Entlastung des Kassiers und des gesamten Vorstands;
  • Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für aktive und für nichtaktive Mitglieder;
  • Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;h) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
  • Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.